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15:05 Uhr, 20.03.2025

EQS-HV: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

20.03.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München

ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG 2025 Event-ID: GMETBMW125BS, GMETBMW325BS
ISIN: DE0005190003, DE0005190037

A. Einberufung und Tagesordnung

Hiermit berufen wir die 105. ordentliche Hauptversammlung der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „BMW AG“ oder die „Gesellschaft“ genannt) mit dem Sitz in München ein.

Die Hauptversammlung findet statt

am Mittwoch, den 14. Mai 2025, ab 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 8:30 Uhr)
in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München,
als Präsenzversammlung mit physischer Anwesenheit der Aktionäre.

Vor Ort teilnehmende Aktionäre werden gebeten, sich frühzeitig am Versammlungsort einzufinden, um Verzögerungen durch Einlass- und Sicherheitskontrollen möglichst zu vermeiden.

Angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung auch in voller Länge live im Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service verfolgen.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist fristgemäß im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Eine gesetzte Fassung der Einberufungsunterlage ist abrufbar unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025).

TOP 1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 nicht vorgesehen. Der Jahres- und der Konzernabschluss wurden durch den Aufsichtsrat bereits gebilligt. Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist damit festgestellt.

Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die Erklärung zur Unternehmensführung nach den §§ 289f, 315d HGB mit der Corporate Governance Berichterstattung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv abrufbar. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert.

TOP 2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 2.676.831.616,98 € wie folgt zu verwenden:

-

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,32 € je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (55.133.905 Vorzugsaktien), das sind 238.178.469,60 €;

-

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,30 € je Stammaktie im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (563.330.485 Stammaktien), das sind 2.422.321.085,50 €;

-

Einstellung des verbleibenden Betrags in Höhe von 16.332.061,88 € in die anderen Gewinnrücklagen.

Dividende je Vorzugsaktie

4,32 €

Dividende je Stammaktie

4,30 €

Ausschüttungssumme

2.660.499.555,10 €

Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen

16.332.061,88 €

Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 16.465.182 eigene Stammaktien und 3.786.503 eigene Vorzugsaktien, die am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses am 11. März 2025 von der Gesellschaft gehalten wurden. Diese Aktien sind gemäß § 71b des Aktiengesetzes (AktG) nicht dividendenberechtigt.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien gegenüber dem oben berücksichtigten Stand am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen aktualisierten Beschlussvorschlag mit unveränderter Dividendenhöhe je dividendenberechtigter Aktie und entsprechend angepassten Beträgen für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen unterbreiten.

Die Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung ist daher für Montag, den 19. Mai 2025 vorgesehen.

TOP 3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

Der Versammlungsleiter beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Sammelabstimmung über die Gesamtentlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

TOP 4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgend unter den Ziffern 4.1 bis 4.24 genannten, im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten:

4.1 Dr. Norbert Reithofer (Vorsitzender)
4.2 Dr. Martin Kimmich (stellv. Vorsitzender)
4.3 Stefan Quandt (stellv. Vorsitzender)
4.4 Stefan Schmid (stellv. Vorsitzender)
4.5 Dr. Kurt Bock (stellv. Vorsitzender)
4.6 Christiane Benner (bis 15. Mai 2024)
4.7 Ulrich Bauer (seit 15. Mai 2024)
4.8 Dr. Marc Bitzer
4.9 Bernhard Ebner (bis 15. Mai 2024)
4.10 Rachel Empey
4.11 Dr. Heinrich Hiesinger
4.12 Johann Horn (bis 15. Mai 2024)
4.13 Dr. h.c. Susanne Klatten
4.14 Jens Köhler
4.15 Gerhard Kurz (bis 31. Oktober 2024)
4.16 André Mandl
4.17 Dr. Dominique Mohabeer
4.18 Dr. Michael Nikolaides (seit 1. November 2024)
4.19 Horst Ott (seit 15. Mai 2024)
4.20 Anke Schäferkordt
4.21 Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt
4.22 Dr. Vishal Sikka
4.23 Sibylle Wankel
4.24 Prof. Dr. Johanna Wenckebach (seit 15. Mai 2024)

Der Versammlungsleiter beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

Eine Übersicht zur Sitzungsteilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2024 ist abrufbar unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Anlage: Sitzungsteilnahme der Aufsichtsratsmitglieder 2024).

TOP 5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen:

5.1 Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2025 bestellt.

5.2 Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) und vorsorglich für den Fall, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.

Nach der CSRD sollen große kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet werden, den (Konzern-) Lagebericht um einen (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern und extern prüfen zu lassen. Der Prüfer soll von der Hauptversammlung gewählt werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufungsunterlage ist eine Umsetzung in deutsches Recht jedoch noch nicht erfolgt. Sollte eine Umsetzung nach der Hauptversammlung 2025 erfolgen, könnte die Gesellschaft verpflichtet sein, für das Geschäftsjahr 2025 einen geprüften (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen, weshalb vorsorglich ein Prüfer des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts gewählt werden soll.

Der Prüfungsausschuss hat in seinen Empfehlungen an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten einschränkende Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.

TOP 6.
Wahlen zum Aufsichtsrat.

Die laufenden Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Norbert Reithofer, Dr. Marc Bitzer, Rachel Empey, Anke Schäferkordt und Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt enden mit der Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2025. Von der Hauptversammlung sind daher fünf Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen gemäß §§ 96 Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes. Er besteht daher aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Zudem hat sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen (Mindestanteilsgebot).

Die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, sodass der Mindestanteil für diese Aufsichtsratswahl von der Seite der Anteilseignervertreter getrennt zu erfüllen ist. Somit müssen die Anteilseigner mit jeweils mindestens drei Frauen und Männern im Aufsichtsrat vertreten sein. Ohne die oben genannten Aufsichtsratsmitglieder gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite eine Frau und vier Männer an. Um das Mindestanteilsgebot weiterhin zu erfüllen, sind daher mindestens zwei Frauen in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu wählen:

6.1 Herrn Dr. Marc Bitzer, St. Joseph (Michigan, USA), Chairman und CEO der Whirlpool Corp., für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.2 Frau Rachel Empey, Königstein im Taunus, Aufsichtsrätin, für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.3 Herrn Dr. Nicolas Peter, München, Aufsichtsrat, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.4 Frau Anke Schäferkordt, Berlin, Aufsichtsrätin, für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.5 Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt, Essen, Präsident des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Essen und Universitätsprofessor, für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet.

Es ist geplant, die Wahlen als Einzelwahlen durchzuführen.

Herr Dr. Bitzer, Frau Empey und Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Schmidt sind seit 2021 Mitglieder des Aufsichtsrats der BMW AG. Frau Schäferkordt gehört dem Gremium seit 2020 an und ist seit 2025 Mitglied des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats. Seit 2022 ist Frau Empey Mitglied im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats.

Herr Dr. Peter war von 1991 bis 2023 in verschiedenen Führungspositionen für die BMW Group in den Bereichen Finanzen, Controlling und Vertrieb im In- und Ausland tätig. Von 2017 bis zu seinem Ausscheiden am 11. Mai 2023 war er Mitglied des Vorstands der BMW AG und leitete das Finanzressort. Herr Dr. Peter ist gegenwärtig nicht Mitglied des Aufsichtsrats.

Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat unterstützt den Vorschlag, Herrn Dr. Peter im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung am 14. Mai 2025 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie zum Mitglied des Prüfungsausschusses zu wählen. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats außerdem Mitglied und Vorsitzender des Präsidial-, des Vergütungs- und des Nominierungsausschusses sowie kraft Gesetzes Mitglied des Vermittlungsausschusses.

Frau Empey, Herr Dr. Peter und Frau Schäferkordt verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung, Frau Empey und Herr Dr. Peter ferner über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung entsprechend der Empfehlung D.3 DCGK (Finanzexperte Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung).

Der Aufsichtsrat schätzt alle vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK ein. Dies gilt auch für Herrn Dr. Peter, der in den letzten zwei Jahren vor der vorgeschlagenen Wahl in den Aufsichtsrat nicht für die BMW Group tätig war (§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AktG, C.7 DCGK).

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Besetzungsziele und streben die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an (vgl. dazu auch die Kurzlebensläufe der Aufsichtsratskandidaten unter ↗ Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten oder unter ↗ Anlage: Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat).

TOP 7.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts.

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht erstellt über die im Geschäftsjahr 2024 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung. Dieser Bericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Über die gesetzlich geforderte Prüfung auf Vollständigkeit gemäß § 162 Absatz 3 AktG hinaus hat der Abschlussprüfer den Vergütungsbericht auch inhaltlich geprüft und einen entsprechenden Prüfungsvermerk erstellt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Anlage 1: Vergütungsbericht) abrufbar. Dort steht auch eine zusammenfassende Kurzpräsentation zum Vergütungsbericht zum Abruf bereit (↗ Anlage 2: Präsentation zum Vergütungsbericht).

TOP 8.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands ab dem Geschäftsjahr 2025.

Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt von der Hauptversammlung 2021 mit einer Mehrheit von 91,60 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt.

Im Hinblick auf die turnusmäßige Vorlage des Vergütungssystems an die Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat das System gründlich überprüft. Auf Empfehlung des zuständigen Ausschusses hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für den Vorstand punktuell weiterentwickelt. Da sich das bestehende Vergütungssystem bewährt hat, waren keine grundlegenden Änderungen erforderlich.

Das der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem für Geschäftsjahre ab 2025 mit einer Übersicht zu den wesentlichen Änderungen ist unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Anlage: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ab dem Geschäftsjahr 2025) abrufbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands für Geschäftsjahre ab 2025 zu billigen.

TOP 9.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Bei börsennotierten Gesellschaften beschließt die Hauptversammlung gemäß § 113 Absatz 3 AktG mindestens alle vier Jahre über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die derzeit geltende Regelung für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung niedergelegt. Sie wurde zuletzt von der Hauptversammlung 2021 mit einer Mehrheit von 99,4 % der gültig abgegebenen Stimmen bestätigt.

Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats weiterhin angemessen, weshalb sie der Hauptversammlung unverändert zur Bestätigung vorgelegt wird.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Eine variable Vergütung wird nicht gezahlt. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse wird durch Multiplikatoren berücksichtigt. Dabei richtet sich die Vergütung nach der am höchsten dotierten Funktion. Die Höhe der Vergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist daher auch davon abhängig, ob und welche vergütungsrelevanten Zusatzfunktionen das Mitglied im Aufsichtsrat beziehungsweise in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wahrnimmt. Die Vergütungsregelung entspricht den Empfehlungen und Anregungen des DCGK zur Aufsichtsratsvergütung.

Die Satzung der BMW AG sowie das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Satzung der BMW AG; ↗ Anlage: Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats) abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie das zugrundeliegende Vergütungssystem, das auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht ist, zu bestätigen.

TOP 10.
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen und entsprechende Satzungsänderung.

Die Satzung der Gesellschaft kann gemäß § 118a AktG vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Dabei garantiert das deutsche Aktienrecht, dass alle Aktionärsrechte aus der klassischen Präsenzversammlung auch im virtuellen Format gewahrt bleiben.

Die bestehende Ermächtigung in § 17 Absatz 2 der Satzung wurde von der Hauptversammlung 2023 mit einer Mehrheit von 92,9 % beschlossen. Sie ist bis zum 31. Mai 2025 befristet und steht deshalb zur Erneuerung an.

In den letzten Jahren hat sich die virtuelle Hauptversammlung als ein modernes und nachhaltiges Format etabliert. Es ermöglicht allen Aktionären weltweit einen bequemen und barrierefreien Zugang zur Versammlung ohne Zeit- und Kostenaufwand für An- und Abreise. Aktionäre, die aufgrund beruflicher, geografischer, finanzieller oder mobilitätsbedingter Einschränkungen nicht an einer Präsenzversammlung teilgenommen haben, können in vollem Umfang an einer virtuellen Versammlung teilnehmen. Dies spiegelt sich auch in gegenüber der letzten Präsenzversammlung gestiegenen Teilnehmerpräsenzen wider, mit einem Spitzenwert von 83,6 % bei der virtuellen Hauptversammlung 2024. Auch ein aktiveres Engagement von internationalen Investoren konnte beobachtet werden.

Die virtuelle Hauptversammlung ist zudem energie- und ressourceneffizienter als die Präsenzversammlung und bietet erhebliche Kostenvorteile sowie eine bessere Planungssicherheit. Auch ist es deutlich herausfordernder und aufwändiger geworden, die Sicherheit einer großen Präsenzveranstaltung und ihrer Teilnehmer zu gewährleisten.

Die Vorteile der virtuellen Hauptversammlung bedeuten jedoch nicht, dass die BMW AG das klassische Präsenzformat grundsätzlich in Frage stellt. Insbesondere erkennt die BMW AG das Bedürfnis von Aktionären nach einem unmittelbaren, persönlichen Austausch mit der Verwaltung an.

Die Entscheidung über das Versammlungsformat trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Abwägungsrelevante Kriterien sind die Wahrung der Aktionärsrechte, die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer, der Inhalt der geplanten Tagesordnung, die Formatpraxis der zurückliegenden Versammlungen, der Gesundheitsschutz (im Falle einer Pandemielage oder vergleichbarer Umstände), Prozessstabilität, Planungssicherheit, Reichweite des Formats, Energie- und Ressourcenverbrauch sowie Risiken und Aufwand für die Durchführung der Versammlung.

Der Vorstand wird sich bei der Entscheidung über die Ausübung einer Ermächtigung auch von dem Grundgedanken leiten lassen, dass innerhalb des Ermächtigungszeitraums mindestens eine Versammlung mit physischer Anwesenheit von Aktionären durchgeführt werden soll.

Die bestehende Satzungsermächtigung wurde auf zwei Jahre befristet. Angesichts des erheblichen Zeitaufwands für die Planung und Vorbereitung großer Hauptversammlungen erscheint eine längere Laufzeit sinnvoll.

Unter Berücksichtigung des beschriebenen Formatkonzeptes schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen aus § 17 Absatz 2 der Satzung für rund fünf Jahre einzuräumen und dazu folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„1Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).2Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung im Handelsregister.“

TOP 11.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Einziehung und der Kapitalherabsetzung, sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts.

Der Konzernabschluss weist eine starke Bilanz sowie ein hohes Nettofinanzvermögen Automobile aus. Dieses resultiert überwiegend aus hohen Zahlungsmittelzuflüssen des operativen Geschäfts. Zur weiteren Verbesserung der Kapitalstruktur und Fortsetzung einer attraktiven Ausschüttungspolitik möchte sich der Vorstand die Möglichkeit einräumen lassen, neben Dividenden auch weiterhin über Aktienrückkäufe verfügbares Kapital an die Aktionäre zurückzugeben.

Soweit der Erwerb und die Verwendung eigener Aktien gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen sind, bedarf die Gesellschaft hierzu einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Um die Gesellschaft weiterhin in die Lage zu versetzen, eigene Aktien erwerben und einziehen oder verwenden zu können, wird der Hauptversammlung ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen. Diese Ermächtigung soll die am 11. Mai 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bis zum 13. Mai 2030 eigene Aktien (Stammaktien und/oder Vorzugsaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die diese bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt einen Anteil von mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals ausmachen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b) Ein Erwerb kann nur über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse insbesondere wie folgt zu verwenden:

(1) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Kapitalherabsetzung.

(2) Die Aktien können für die Zwecke von Mitarbeiteraktienprogrammen der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens verwendet werden, indem die eigenen Aktien Personen zum Erwerb angeboten oder übertragen werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen stehen. Ein Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt.

(3) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.

d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) Ziffern 2 und 3 verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Insgesamt dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze anzurechnen.

e) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrfach, durch die Gesellschaft, Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder Konzernunternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzernunternehmen übertragen werden. Der Erwerb eigener Aktien kann sich auf Aktien einer Gattung beschränken.

f) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. Die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf dieser Grundlage bereits zurückerworbener Aktien bleibt bestehen.

Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist unter ↗ Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten der Einberufungsunterlage aufgeführt und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv abrufbar.

B. Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten.

Zu TOP 6.1: Kurzlebenslauf von Dr. Marc Bitzer.

Dr. Marc Bitzer
St. Joseph (Michigan, USA)

Chairman und CEO der Whirlpool Corp.

Mitglied des Aufsichtsrats seit 2021

Geburtsjahr: 1965
Geburtsort: Balingen (Deutschland)
Nationalität: Deutsch, US-amerikanisch

Beruflicher Werdegang und Ausbildung.

seit 2017

Chairman und CEO der Whirlpool Corp. (USA)

seit 1990

Co-Founder und Mitglied des Verwaltungsrats der Simex Trading AG (Schweiz)

1999 - 2017

Verschiedene Führungspositionen bei der Whirlpool Corp. in Italien und Nordamerika

1991 - 1999

The Boston Consulting Group mit Stationen in München und Toronto (Kanada), zuletzt als Vice President, Recruiting Director und Mitglied der German Consumer Goods Practice Group

1984 - 1991

Studium der Wirtschaftswissenschaften und Promotion zum Dr. oec. an der Universität St. Gallen (Schweiz)

Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte.

Herr Dr. Bitzer verfügt über langjährige und internationale Führungserfahrung bei der Whirlpool Corporation, einem der weltweit führenden Hersteller von Haushaltsgeräten mit Marktanteilen in mehr als 170 Ländern. Seine umfassende Expertise in den Bereichen Produktentwicklung, Technologien, Kundenbedürfnisse, Vertrieb, Marketing und Logistik passt hervorragend in das Anforderungsprofil des Aufsichtsrats der BMW AG. Er ist auf dem Gebiet der Gebrauchsgüter bestens mit internationalen Produkt- und Vertriebsstrategien sowie den Mechanismen globaler Lieferketten vertraut. Daher ist Herr Dr. Bitzer in besonderer Weise in der Lage, Konsumentwicklungen zu identifizieren und wichtige Signale aus den Weltmärkten, insbesondere aus dem US-Markt, bei der Aufsichtsratsarbeit zu berücksichtigen und das Unternehmen hinsichtlich strategischer Ausrichtung und Anpassungsfähigkeit an Kundenerwartungen zu überwachen und zu beraten.

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG.

Herr Dr. Bitzer erfüllt folgende Ausprägungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats:

-

Internationale Erfahrung und besonderer Sachverstand in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten: Europa, China, USA

-

Erfahrung in der Führung oder Überwachung eines anderen mittelgroßen oder großen Unternehmens

-

Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Kompetenzfeldern:
Unternehmensstrategie, Technologien, Einkauf/Lieferketten, Produktion/Fertigung, Vertrieb/Kundenbedürfnisse, Finanzen (Rechnungslegung und Abschlussprüfung), Kapitalmarkt, Human Resources/Personalführung, Compliance, Change Management/Business Transformation, ökologische und soziale Nachhaltigkeit

Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Herr Dr. Bitzer wird als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK eingeschätzt.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (●) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (O).

O Whirlpool Corp. (Vorsitzender)
O Simex Trading AG*

* nicht börsennotiert

Zu TOP 6.2: Kurzlebenslauf von Rachel Empey.

Rachel Empey
Königstein im Taunus

Aufsichtsrätin

Mitglied des Aufsichtsrats seit 2021

Geburtsjahr: 1976
Geburtsort: Truro (UK)
Nationalität: Britisch, Deutsch

Beruflicher Werdegang und Ausbildung.

seit 2023

Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses der ZF Friedrichshafen AG

2017 - 2022

Mitglied des Vorstands (Finanzen) der Fresenius Management SE

2016 - 2021

Non-Executive Director und Mitglied des Audit Committee der Inchcape plc (UK)

2011 - 2017

Mitglied des Vorstands der Telefónica Deutschland Holding AG (Finanzen, Strategie und Innovation); Joint Leader of the Board, General Manager of Operating Business (2014)

2003 - 2011

Verschiedene Positionen in der Telefónica Group in UK und Deutschland

2002 - 2003

Kaufmännische Geschäftsführerin, Weir Group plc (UK)

2000 - 2002

Wirtschaftsanalytikerin, Lucent Technologies (UK)

2000

Studium am Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW), Abschluss: Chartered Accountant (Wirtschaftsprüferin)

1997 - 2000

Audit Executive bei der Ernst & Young Ltd., Bristol (UK)

1994 - 1997

Studium der Mathematik an der Universität Oxford (UK)

Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte.

Frau Empey hat weitreichende Erfahrung in der Führung und Überwachung global agierender, börsennotierter Unternehmen. Durch ihre Position als Finanzvorständin, zunächst bei der Telefónica Deutschland Holding AG und später bei der Fresenius Management SE, verfügt sie über besondere Sachkenntnis und hohe analytische Kompetenz in den Bereichen Kapitalmärkte, Finanzmanagement, Strategie und Rechnungslegung. Zudem erlangte sie Expertise in den Bereichen Telekommunikation, IT und Reorganisation während ihrer Tätigkeit bei Telefónica. Frau Empey kennzeichnet ferner ein ausgeprägtes Gespür für Kundenbedürfnisse bei komplexen Produkten und Dienstleistungen. Als langjährige Non-Executive Director beim britischen Automobilhändler und -importeur Inchchape plc ist sie insbesondere auch bestens mit den spezifischen Herausforderungen und Perspektiven der Automobilindustrie vertraut.

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG.

Frau Empey erfüllt folgende Ausprägungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats:

-

Internationale Erfahrung und besondere Expertise in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten: Europa, USA

-

Erfahrung in der Führung oder Überwachung eines anderen mittelgroßen oder großen Unternehmens

-

Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist

-

Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Kompetenzfeldern:
Unternehmensstrategie, Technologien, Finanzen (Finanzexperte Rechnungslegung und Abschlussprüfung), Kapitalmarkt, Compliance, IT/Digitalisierung/Künstliche Intelligenz, Change Management/Business Transformation

Mitgliedschaften in Ausschüssen des Aufsichtsrats der BMW AG.

-

Prüfungsausschuss

Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Frau Empey wird als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK eingeschätzt.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (●) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (O).

• ZF Friedrichshafen AG*

Kandidatur für den Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG (geplante Wahl am 9. April 2025)

* nicht börsennotiert

Zu TOP 6.3: Kurzlebenslauf von Dr. Nicolas Peter.

Dr. Nicolas Peter
München

Aufsichtsrat

Geburtsjahr: 1962
Geburtsort: Mannheim (Deutschland)
Nationalität: Deutsch, Französisch

Beruflicher Werdegang und Ausbildung.

seit 2023

Mitglied des Aufsichtsrats der FORVIA SE und der KION Group AG

seit 2023

Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

seit 2023

Vorsitzender des Kuratoriums der BMW Foundation Herbert Quandt

2022 - 2023

Chairman des Board of Directors der BMW Brilliance Automotive Ltd. (BBA)

2020 - 2023

Vorsitzender des Verwaltungsrats des „Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee“ (DRSC)

2017 - 2023

Mitglied des Vorstands (Finanzen) der BMW AG

1991 - 2016

Verschiedene Führungspositionen innerhalb der BMW Group (Finanzen, Controlling und Vertrieb) in Deutschland, Belgien, Frankreich und Schweden

1991

Eintritt in die BMW AG

1984 - 1991

Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit Abschluss Erstes Staatsexamen, Promotion zum Dr. jur., Referendariat und Zweites Staatsexamen

Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte.

Herr Dr. Peter verfügt über umfangreiche Expertise in der Automobilindustrie. Als ehemaliger Finanzvorstand der BMW AG ist er Finanzexperte Rechnungslegung und Abschlussprüfung und verfügt über ein hohes Maß an analytischer Kompetenz in den Bereichen Strategie, Finanzmanagement, Rechnungswesen, Kapitalmärkte und Vertrieb. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit für die BMW Group, seiner internationalen Erfahrung in den wichtigen Märkten Europa und China und seiner Erfahrung in der Überwachung anderer Unternehmen ist er besonders qualifiziert, das Unternehmen hinsichtlich strategischer Ausrichtung, internationaler Märkte und Kundenerwartungen zu überwachen und zu beraten.

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG.

Herr Dr. Peter erfüllt folgende Ausprägungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats:

-

Internationale Erfahrung und besonderer Sachverstand in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten: Europa, China

-

Erfahrung in der Führung oder Überwachung eines anderen mittelgroßen oder großen Unternehmens

-

Kenntnisse aus dem Unternehmen BMW

-

Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist.

-

Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Kompetenzfeldern:
Unternehmensstrategie, Technologien, Einkauf/Lieferketten, Vertrieb/Kundenbedürfnisse, Finanzen (Finanzexperte Rechnungslegung und Abschlussprüfung), Kapitalmarkt, individuelle Mobilität, Human Resources/Personalführung, Compliance, IT/Digitalisierung/Künstliche Intelligenz, Change Management/Business Transformation, ökologische und soziale Nachhaltigkeit

Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Herr Dr. Peter ist am 11. Mai 2023 aus dem Vorstand der BMW AG ausgeschieden und war in den letzten zwei Jahren vor der Hauptversammlung 2025 nicht für die BMW AG oder ein Konzernunternehmen tätig. Er wird als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK eingeschätzt.

Beabsichtigte Kandidatur für Vorsitz und Ausschüsse des Aufsichtsrats der BMW AG.

Herr Dr. Peter ist gegenwärtig nicht Mitglied des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat unterstützt den Vorschlag, Herrn Dr. Peter im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat zum Aufsichtsratsvorsitzenden sowie zum Mitglied des Prüfungsausschusses zu wählen. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats außerdem Mitglied und Vorsitzender des Präsidial-, des Vergütungs- und des Nominierungsausschusses sowie kraft Gesetzes Mitglied des Vermittlungsausschusses.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (●) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (O).

• Kion Group AG (bis 27. Mai 2025)
O Forvia SE (bis 28. Mai 2025)

Kandidatur für den Conseil d’Administration der BNP Paribas SA (geplante Wahl am 13. Mai 2025)

Zu TOP 6.4: Kurzlebenslauf von Anke Schäferkordt.

Anke Schäferkordt
Berlin

Aufsichtsrätin

Mitglied des Aufsichtsrats seit 2020

Geburtsjahr: 1962
Geburtsort: Lemgo (Deutschland)
Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang und Ausbildung.

seit 2019

Non-Executive Director und Mitglied des Audit Committee der Wayfair Inc. (Boston, USA)

seit 2019

Mitglied des Aufsichtsrats der Serviceplan Group Management SE

2010 - 2022

Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE (2020 - 2022: Mitglied des Prüfungsausschusses)

2012 - 2018

Mitglied des Vorstands der Bertelsmann SE & Co. KGaA

2005 - 2018

Geschäftsführerin der RTL Television und Mediengruppe RTL Deutschland GmbH

2012 - 2017

Co-CEO der RTL Group S.A. (Luxemburg)

1995 - 2005

CFO (bis 1998), ab 1999 Geschäftsführerin der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG

1991 - 1995

Verschiedene Funktionen bei RTL Television

1988 - 1991

Verschiedene Funktionen bei der Bertelsmann AG

1982 - 1988

Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Paderborn, Abschluss: Diplom-Kauffrau

Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte.

Frau Schäferkordt verfügt aus ihren langjährigen Leitungsfunktionen im Bertelsmann Konzern, dem größten deutschen Medienkonzern, über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Unternehmensführung, Kommunikation und Medien. Ihre betriebswirtschaftliche Kompetenz und ihr Gespür für gesellschaftliche Zukunftsthemen hat sie u.a. als Geschäftsführerin der Mediengruppe RTL Deutschland unter Beweis gestellt, die sich unter ihrer Leitung zur erfolgreichsten Fernsehgruppe in Deutschland entwickelt hat. Ihre langjährigen Erfahrungen als Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE sowie der Serviceplan Group Management SE befähigen sie besonders, das Unternehmen in seiner strategischen Ausrichtung und im Transformationsprozess zu beraten und zu überwachen.

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG.

Frau Schäferkordt erfüllt folgende Ausprägungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats:

-

Internationale Erfahrung oder besonderer Sachverstand in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten: Europa, USA

-

Erfahrung in der Führung oder Überwachung eines anderen mittelgroßen oder großen Unternehmens

-

Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Kompetenzfeldern:
Unternehmensstrategie, Vertrieb/Kundenbedürfnisse, Finanzen (Finanzexperte Rechnungslegung), Human Resources/Personalführung, IT/Digitalisierung/Künstliche Intelligenz, Change Management/Business Transformation

Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Frau Schäferkordt wird als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK eingeschätzt.

Mitgliedschaften in Ausschüssen des Aufsichtsrats der BMW AG.

-

Vergütungsausschuss

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (●) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (O).

• Serviceplan Group Management SE*
O Wayfair Inc.

* nicht börsennotiert

Zu TOP 6.5: Kurzlebenslauf von Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt.

Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt
Essen

Präsident des RWI - Leibniz-Institut für
Wirtschaftsforschung e.V. Essen; Universitätsprofessor

Mitglied des Aufsichtsrats seit 2021

Geburtsjahr: 1962
Geburtsort: Canberra (Australien)
Nationalität: Deutsch, Australisch

Beruflicher Werdegang und Ausbildung.

seit 2024

Mitglied der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI)

seit 2020

Vizepräsident Wissenschaft der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech)

seit 2002

Präsident, RWI - Leibniz Institut für Wirtschaftsforschung e.V. Essen und Professor für Wirtschaftspolitik und angewandte Ökonometrie an der Ruhr-Universität Bochum

2019 - 2022

Mitglied des deutsch-französischen Rates der Wirtschaftsexperten (2020 - 2022: Co-Vorsitz)

2009 - 2020

Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2013 - 2020: Vorsitz)

1999 - 2002

Programmdirektor „Evaluation of Labour Market Policies and Projects”, Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit (IZA), Bonn

1995 - 2002

Professor für Ökonometrie am Alfred-Weber-Institut (AWI) der Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg (seit 1996 Ordinarius & Co-Direktor des AWI)

1991 - 1995

Wissenschaftlicher Mitarbeiter und DFG-Habilitationsstipendiat am Seminar for Labour and Population Economics SELAPO, Ludwig-Maximilians-Universität München

1991 - 1995

Habilitation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

1987 - 1991

Ph.D. in Economics an der Princeton University (USA)

1981 - 1987

Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Mannheim, Abschluss: Diplom-Volkswirt

Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte.

Herr Prof. Dr. Schmidt ist Präsident des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. und Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschaftspolitik und angewandte Ökonometrie an der Ruhr-Universität Bochum. Seine Forschungsinteressen gelten der Angewandten Ökonometrie, Makroökonomik sowie der Energie-, Gesundheits- und Arbeitsmarktökonomik. Herr Prof. Dr. Schmidt ist überdies Mitglied zahlreicher Berater- und Expertengremien im Wissenschaftsumfeld, z.B. der Fokusgruppe Klima und Energie der Leopoldina, des Kuratoriums des Akademienprojekts ESYS - Energiesysteme der Zukunft und der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) sowie Mitglied mehrerer Wissenschaftsakademien, neben acatech insbesondere der Leopoldina - Nationale Akademie der Wissenschaften. Als empirischer Wirtschaftsforscher ist er befähigt, komplexe Verknüpfungen volkswirtschaftlich relevanter Variablen zu analysieren und hieraus wirtschaftspolitische Handlungspotenziale abzuleiten, so beispielsweise mit Blick auf die Energie- und Klimapolitik.

Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der BMW AG.

Herr Prof. Dr. Schmidt erfüllt folgende Ausprägungen des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats:

-

Internationale Erfahrung und besonderer Sachverstand in einem oder mehreren für das Unternehmen wichtigen Märkten: Europa, USA, Sonstige

-

Persönlichkeit aus Wissenschaft und Forschung mit Sachverstand auf den folgenden unternehmensrelevanten Kompetenzfeldern:
Unternehmensstrategie, Technologien, Finanzen (Rechnungslegung), Human Resources/Personalführung, Change Management/Business Transformation, ökologische und soziale Nachhaltigkeit

Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Herr Prof. Dr. Schmidt wird als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK eingeschätzt.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (●) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (O).

O Thyssen Vermögensverwaltung GmbH*

* nicht börsennotiert

Zu TOP 11.
Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG.

Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 11 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG dazu ermächtigt werden, eigene Aktien zu erwerben und einzuziehen oder zu verwenden.

1. Umfang der Ermächtigungen.
Der Vorstand soll für den Zeitraum von fünf Jahren - also bis zum 13. Mai 2030 - ermächtigt werden, Aktien der Gesellschaft im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und einzuziehen oder zu verwenden. Dies entspricht dem gesetzlichen Rahmen für solche Ermächtigungen. Maßgeblich für die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, oder - falls dieser Wert niedriger ist - das Grundkapital zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung. Dabei dürfen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die diese im Rahmen der Vorgaben des § 71 AktG ggf. außerhalb dieser Ermächtigung erwirbt und die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt einen Anteil von mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals ausmachen.

Derzeit verfügt die Gesellschaft nur über eine Ermächtigung dieser Art, nämlich die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Einziehung und der Kapitalherabsetzung, sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022. Zur Vermeidung von sich überschneidenden Ermächtigungen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 11 lit. f) vor, diese noch bis 2027 laufende Ermächtigung aufzuheben und durch die vorgeschlagene Ermächtigung zu ersetzen. Aktien, die auf Grundlage der bisherigen Ermächtigung bereits zurückgekauft wurden, dürfen weiterhin nach der bisherigen Ermächtigung einer Verwendung zugeführt werden.

Die Ermächtigung darf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

2. Erwerb eigener Aktien.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien nur über die Börse erworben werden können, wodurch die Gleichbehandlung der Aktionäre gewährleistet wird. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung (Stamm- oder Vorzugsaktie) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Dies entspricht einer marktüblichen Spanne.

3. Einziehung eigener Aktien.
Die erworbenen, eigenen Aktien können durch Beschluss des Vorstands eingezogen werden. Ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Da die Gesellschaft Nennbetragsaktien hat, ist die Einziehung mit einer Herabsetzung des Grundkapitals verbunden.

4. Anderweitige Verwendung eigener Aktien (ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts).
Die Ermächtigung sieht vor, dass die erworbenen Aktien im Rahmen von Mitarbeiteraktienprogrammen Mitarbeitern der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens angeboten und auf diese übertragen werden können. Die an Mitarbeiter ausgegebenen Aktien werden in der Regel mit einer mehrjährigen Sperrfrist versehen. Dabei kann den Mitarbeitern ein angemessener Abschlag vom dann relevanten Börsenkurs gewährt werden. Die Ausgabe von eigenen Akten an Mitarbeiter liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da sie die Identifikation mit dem Unternehmen, die Leistungsbereitschaft, das Verantwortungsbewusstsein und die Betriebstreue stärken können. Zur Ausgabe von Aktien im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Aktien zur Bedienung von Mitarbeiteraktienprogrammen können auch außerhalb der vorgeschlagenen Ermächtigung aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis in § 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG erworben werden.

Es ist zudem in der Ermächtigung vorgesehen, dass eigene Aktien gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden können, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen. Es erweitert die Optionen der Gesellschaft, wenn beispielsweise beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen anstelle einer Geldzahlung auch eigene Aktien als Gegenleistung verwendet werden können. Auch für diese Verwendung ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien allein dem Verkäufer der jeweiligen Sachleistung übertragen zu können. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Diese Art der Verwendung eigener Aktien steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Gesellschaft hat aktuell keine konkreten Pläne, diese Art der Verwendung eigener Aktien zu nutzen. Die Ermächtigung dient insoweit der Erweiterung der Optionen, damit die Gesellschaft in entsprechenden Situationen flexibel handeln kann. Vorstand und Aufsichtsrat werden diese Option nur nutzen, wenn dies nach ihrer Einschätzung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.

Bei Bedarf können die erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. In beiden Fällen wird die Gleichbehandlung der Aktionäre sichergestellt.

5. Begrenzung des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.
Wie bereits ausgeführt, ist es insbesondere bei einer Verwendung eigener Aktien für Mitarbeiteraktienprogramme oder zum Erwerb von Sachleistungen erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Insgesamt dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze anzurechnen.

Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, verfügt die Gesellschaft derzeit nur über eine Ermächtigung dieser Art, die zur Vermeidung von sich überschneidenden Ermächtigungen jedoch gemäß dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 11 lit. f) aufgehoben und durch die vorgeschlagene Ermächtigung ersetzt werden soll.

6. Ausübung der Ermächtigungen.
Die vorgeschlagenen Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrfach, durch die Gesellschaft, Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder Konzernunternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien im Rahmen der zulässigen Verwendungszwecke auch auf Konzernunternehmen übertragen werden. Der Erwerb eigener Aktien kann Aktien beider Gattungen betreffen, kann sich aber auch auf Aktien einer Gattung beschränken. Die Gesellschaft kann also je nach Bedarf Stammaktien, Vorzugsaktien oder Aktien beider Gattungen erwerben und verwenden.

C. Weitere Angaben und Hinweise.

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung.
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 638.716.075 €. Es ist eingeteilt in 638.716.075 Aktien im Nennbetrag von jeweils 1 €. Die Aktien sind aufgeteilt in 579.795.667 Stammaktien, die insgesamt 579.795.667 Stimmen gewähren, und 58.920.408 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

Bei der Beschlussfassung zu den unter ↗ Abschnitt A. aufgeführten Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt.

Aus eigenen Stammaktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zu. Am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses am 11. März 2025 hielt die Gesellschaft insgesamt 16.465.182 eigene Stammaktien.

2. Präsenzversammlung mit physischer Anwesenheit der Aktionäre.
Der Vorstand der BMW AG hat auf Grundlage von § 118 AktG in Verbindung § 17 Absatz 1 der Satzung beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 14. Mai 2025 ab 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 8:30 Uhr MESZ) als Versammlung mit physischer Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München, abzuhalten.

Vor Ort teilnehmende Aktionäre werden gebeten, sich frühzeitig am Versammlungsort einzufinden, um Verzögerungen durch Einlass- und Sicherheitskontrollen möglichst zu vermeiden.

Angemeldete Aktionäre, die nicht vor Ort an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton über den Online-Service der Gesellschaft verfolgen. Die Verfolgung der Hauptversammlung über den Online-Service begründet jedoch keine Teilnahme an der Versammlung im Sinne der § 118 und § 118a AktG.

3. Online-Service der Gesellschaft.
Die Gesellschaft hat unter www.bmwgroup.com/hv-service einen Online-Service für die Hauptversammlung eingerichtet. Über den Online-Service der Gesellschaft können angemeldete Aktionäre u.a. die gesamte Hauptversammlung verfolgen, das Stimmrecht ausüben sowie vor und während der Hauptversammlung mit Vertretern von Investor Relations in Kontakt treten.

Die Zugangsdaten für den Online-Service erhalten die Aktionäre nach erfolgreicher Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung (siehe ↗ Ziffer 5). Der Online-Service der Gesellschaft steht den Aktionären voraussichtlich ab dem Nachweisstichtag (22. April 2025) zur Verfügung.

4. Übertragung der Hauptversammlung im Internet.
Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre vollständig im Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service live ab 10:00 Uhr (MESZ) übertragen.

Darüber hinaus werden die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandsmitglieds für Finanzen ohne Zugangsbeschränkung live im Internet unter www.bmwgroup.com/hv übertragen. Es ist geplant, den öffentlich übertragenen Teil der Hauptversammlung nach der Hauptversammlung auch als Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.

5. Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte - in Person oder durch einen Bevollmächtigten - sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Im Rahmen der Anmeldung haben die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte in der Versammlung nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Nachweisstichtag ist gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Das ist der 22. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 7. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv-service.bmw@adeus.de

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute als Letztintermediäre die Anmeldung und übermitteln den Nachweis des Anteilsbesitzes für ihre Kunden, nachdem die Kunden einen Auftrag für die Anmeldung zur Hauptversammlung erteilt haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu veranlassen. Nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung sind Aktionäre weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen.

6. Briefwahl.
Stammaktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes nach den in ↗ Ziffer 5 beschriebenen Anforderungen.

Elektronische Briefwahlstimmen können über den Online-Service unter www.bmwgroup.com/hv-service abgegeben, geändert und widerrufen werden. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 möglich.

Alternativ können Stammaktionäre für die Briefwahl auch das bereitgestellte Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Briefwahlstimmen in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Briefwahlstimmen, die per E-Mail an

hv-service.bmw@adeus.de

übermittelt werden, müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 14. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

Werden für denselben Aktienbestand Briefwahlstimmen in Papierform und zusätzlich Stimmen durch elektronische Briefwahl oder elektronische Vollmacht mit Weisungen abgegeben, wird die Gesellschaft die Briefwahlstimmen in Papierform unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als gegenstandslos behandeln. Im Übrigen wird die Gesellschaft die zuletzt zugegangene wirksame Erklärung bei der Abstimmung berücksichtigen.

7. Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Stammaktionäre können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, die von der Gesellschaft benannt werden. Soweit Stammaktionäre die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, müssen sie diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Beschlussgegenständen erteilen. Die Vollmacht kann nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem entsprechende Weisungen vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Elektronische Stimmen durch Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service unter www.bmwgroup.com/hv-service erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 möglich.

Alternativ können Stammaktionäre für die Erteilung von Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das bereitgestellte Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Formular) ausdrucken, ausfüllen und übermitteln. Vollmachtsformulare in Papierform müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse postalisch zugegangen sein:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Stimmen durch Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die per E-Mail an

hv-service.bmw@adeus.de

übermittelt werden, müssen der Gesellschaft bis zum 14. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

Werden Stimmen für denselben Aktienbestand durch Vollmacht mit Weisungen in Papierform und zusätzlich durch elektronische Briefwahl oder elektronische Vollmacht mit Weisungen abgegeben, wird die Gesellschaft die Vollmacht mit Weisungen in Papierform unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als gegenstandslos behandeln. Im Übrigen wird die Gesellschaft die zuletzt zugegangene wirksame Erklärung bei der Abstimmung berücksichtigen.

Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch an den Ein- und Ausgangschaltern zur Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

8. Bevollmächtigung von Dritten.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wie zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung mit form- und fristgerechtem Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den in ↗ Ziffer 5 beschriebenen Anforderungen.

Die Erteilung von Vollmachten an Dritte, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Unsere Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte elektronisch über den Online-Service unter www.bmwgroup.com/hv-service zu erteilen und zu übermitteln. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), möglich.

Alternativ können Dritte auch durch Ausfüllen und Übergabe des entsprechenden Abschnittes aus der Anmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Diese Art der Bevollmächtigung ist auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelungen (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.

9. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € (dies entspricht 500.000 Aktien im Nennbetrag von 1 €) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung des Zeitraums findet § 70 AktG Anwendung; im Übrigen gilt für die Fristberechnung § 121 Absatz 7 AktG. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, d.h. spätestens bis zum 13. April 2025 (Sonntag), 24:00 Uhr (MESZ). Es wird darum gebeten, die folgende Anschrift zu verwenden:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Postanschrift: 80788 München
Hausanschrift: Petuelring 130, 80809 München

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung können alternativ auch in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur an

hv-antrag@bmw.de

gerichtet werden.

Zulässige Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung, die der Gesellschaft spätestens bis zum 13. April 2025 (Sonntag), 24:00 Uhr (MESZ), wirksam zugegangen sind, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft und der gesetzlich vorgesehenen Haltefrist einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitz des Aktionärs im Bundesanzeiger bekannt gemacht und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

10. Gegenanträge und Wahlvorschläge.
Jeder Aktionär hat gemäß §§ 126, 127 AktG das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 5 (Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) und 6 (Wahlen zum Aufsichtsrat) zu übermitteln. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Abt. FF-2
Postanschrift: 80788 München

oder per E-Mail an:

hv-antrag@bmw.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 29. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugegangen sind, werden bei Nachweis der Aktionärseigenschaft einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unverzüglich im Internet unter www.bmwgroup.com/hv veröffentlicht.

11. Einreichung von Stellungnahmen.
Die BMW AG bietet angemeldeten Aktionären auch in der Präsenzversammlung freiwillig an, vorab Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Stellungnahmen können in Textform oder als Videobeitrag abgegeben werden. Sie sind ausschließlich über den Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service einzureichen und müssen dort spätestens bis zum 8. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein.

Stellungnahmen können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Stellungnahmen in einer anderen Sprache werden nicht zugänglich gemacht. Die Gesellschaft wird eingehende Stellungnahmen nicht übersetzen. Aktionäre können ihre Stellungnahme jedoch selbst zweisprachig, das heißt in deutscher und englischer Sprache, einreichen.

Es wird darum gebeten, den Umfang einer Stellungnahme auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um der Gesellschaft und den anderen Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Stellungnahmen in Textform sollten 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen), Videobeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. Für den Upload von Videostellungnahmen ist ein gängiges Dateiformat zu wählen (insbesondere mp4, avi oder mov).

Stellungnahmen, die vorstehende Anforderungen erfüllen, werden einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des Aktionärs im Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service spätestens bis zum 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), veröffentlicht.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft verspätet oder nicht über den Online-Service der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv-service zugehen, wenn sie einen angemessenen Umfang überschreiten, sie nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind oder wenn einer der Ausschlussgründe entsprechend § 130a Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vorliegt.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe ↗ Ziffer 9), Gegenanträge und Wahlvorschläge (siehe ↗ Ziffer 10) oder sonstige Anträge im Rahmen eines Redebeitrags (siehe ↗ Ziffer 12) sowie Fragen oder Nachfragen (siehe ↗ Ziffer 13) können nicht durch Einreichung einer Stellungnahme gestellt werden. Das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte ist abschließend in den entsprechenden Ziffern dieser Einberufungsunterlage beschrieben.

12. Rederecht.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter, die persönlich vor Ort an der Versammlung teilnehmen, haben ein Rederecht. Aktionäre bzw. ihre Vertreter, die einen Redebeitrag leisten möchten, können sich ab dem Einlass am Wortmeldetisch im Arena-Bereich der Olympiahalle anmelden. Aktionäre bzw. ihre Vertreter, die einen Redebeitrag ordnungsgemäß angemeldet haben, werden zu einem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt aufgerufen.

13. Auskunftsrecht.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter, die persönlich vor Ort an der Hauptversammlung teilnehmen, können vom Vorstand gemäß § 131 Absatz 1 AktG Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

14. Recht zum Widerspruch.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Vertreter, die persönlich vor Ort an der Hauptversammlung teilnehmen, können Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

15. Sonstige Veröffentlichungen und ergänzende Informationen.
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absätze 1 und 4, § 127, § 131 AktG sowie ergänzende Informationen zur Tagesordnung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bmwgroup.com/hv zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Ferner beabsichtigt die Gesellschaft über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend, Zusammenfassungen der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandsmitglieds für Finanzen vor der Hauptversammlung unter www.bmwgroup.com/hv zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für den 6. Mai 2025 geplant.

Stammaktionäre bzw. ihre Vertreter können über den Online-Service unter www.bmwgroup.com/hv-service innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Alternativ können sich Stammaktionäre auch an die Aktionärs-Hotline wenden. Diese erreichen sie unter +49-89-2019-0368 oder per E-Mail an hv-service.bmw@adeus.de.

16. Hinweise zum Datenschutz.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie im Internet unter www.bmwgroup.com/hv (↗ Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre der BMW AG).

München, im März 2025

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Der Vorstand


20.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Petuelring 130

80809 München

Deutschland

E-Mail:

hv@bmw.de

Internet:

https://www.bmwgroup.com/hv

Ende der Mitteilung

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